Angaben zum Hund
Als gefährliche Hunde i.S.d. § 3 LHundG NRW gelten die folgenden Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie jegliche Kreuzungen mit den benannten Rassen.
Als Hunde bestimmter Rasse i.S.d. § 10 LHundG NRW gelten die folgenden Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie jegliche Kreuzungen mit den benannten Rassen.
Individuell gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW sind Hunde, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft wurden.
Für alle der genannten Rassen sowie Kreuzungen mit diesen gilt eine Erlaubnispflicht nach § 4 LHundG NRW.