Sofern die festgesetzte und fällige Gewerbesteuer nicht in einer Summe beglichen werden kann, besteht die Möglichkeit gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung der Gewerbesteuerforderung zu stellen.
Hinweise
- Rechtsgrundlage für eine Stundung ist § 222 Abgabenordnung (AO). Demnach kann eine Steuerforderung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung zur Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
- Gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 234, 238 und 239 AO fallen Stundungszinsen in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat der Stundung an.
- Bitte beachten Sie, dass laufende Vorauszahlungen des aktuellen Erhebungszeitraumes von einer Stundung ausgenommen sind.
- Detaillierte Informationen finden Sie hier.
- Alle Eingabefelder, die mit einem Stern * versehen sind, sind Pflichtfelder.
- Eingabefelder, die mit einem Doppel-Stern ** versehen sind, erfordern das Ausfüllen von mindestens einem der Felder.
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
- Kontoauszüge (lückenlos) der letzten drei Monate
- Nachweis über Höhe und derzeitige Inanspruchnahme bewilligter Kredite, bzw. Nachweis, dass keine weiteren Kredite in Anspruch genommen werden können (Bescheinigung der Bank bzw. Sparkasse)
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
- Nachweise über ggf. andere bestehende Verbindlichkeiten und deren Tilgungsvereinbarungen
- Welche Sicherheiten im Sinne des § 241 AO können geleistet werden
- Scannen Sie die benötigten Dokumente bitte im PDF / JPG / JPEG oder PNG Format ein.
- Die Dateigröße ist auf 4MB pro Datei beschränkt.
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