Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks. Gemäß § 193 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse. Antragsberechtigt sind die Eigentümer, ihnen gleichstehende Bevollmächtigte, Inhaber anderer Rechte an Grundstücken, Gerichte und Behörden.
Sind Antragstellende nicht gleichzeitig Kostenträger, so ist eine Kostenübernahmeerklärung einschließlich Anschrift des Kostenträgers beizufügen.
Die Erklärungen des/der Antragsteller/in müssen akzeptiert werden, um den Antrag einreichen zu können.
Die Einsichtnahme ins Grundbuch wird mit der Antragstellung gestattet.
Die Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin zu fotografischen Außenaufnahmen sowie Aufnahmen von offensichtlichen Bauschäden und Baumängeln des Objektes wird erteilt. Innenaufnahmen von Wohn- bzw. Nutzräumen erfolgen nur mit Zustimmung der Mieter bzw. Bewohner.
Eine Abschrift des Gutachtens wird gemäß § 193 Abs. 4 BauGB auch an den/die Grundstückseigentümer/in bzw. Miteigentümer/in übersandt, soweit diese/r nicht Antragsteller/in ist.
Für die Erstattung des Verkehrswertgutachtens werden Kosten gem. Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung VermWertKostO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung erhoben.
Als Antragsteller verpflichte ich mich zur Übernahme der Kosten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Falle einer Rücknahme des Antrags entstehen Kosten gem. § 2 VermWertKostO NRW in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Gebührenordnung NRW in den zurzeit gültigen Fassungen, sofern mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
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