Antrag Ausnahmegenehmigung auswärtige Fischerprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Fischerprüfungsordnung
(Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.)
Hinweise
- Detaillierte Informationen finden Sie hier.
- Falls die Ausnahmegenehmigung vorab per E-Mail zugesandt werden soll, geben Sie bitte eine E-Mailadresse an.
- Alle Eingabefelder, die mit einem Stern * versehen sind, sind Pflichtfelder.
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
- Scannen Sie die benötigten Dokumente bitte im PDF / JPG / JPEG oder PNG Format ein.
- Die Dateigröße ist auf 4MB pro Datei beschränkt.
- Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Hinweis zum Datenschutz*