Meldung Masern-Impfpflicht nach § 20 IfSG
Unter die Nachweispflicht fallen alle nach 1970 geborene Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und einer der folgenden Personengruppen angehören:
1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Einrichtung, in der vorwiegend minderjährige Personen betreut werden.
2. Personen, die mindestens vier Wochen in einem Kinderheim oder einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind.
3. Personen, die in den unter Punkt 1 und Punkt 2 genannten Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften tätig sind.
Hinweise
- Weitergehende Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie im FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit.
- Die Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte dem § 20 IfSG. hier
- Alle Eingabefelder, die mit einem Stern * versehen sind, sind Pflichtfelder.
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
- Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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