Einrichtung einer Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird eingetragen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller glaubhaft macht, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Hinweise
- Alle Eingabefelder, die mit einem Stern * versehen sind, sind Pflichtfelder.
- Gemäß § 51 Bundesmeldegesetz hat jede Person die Möglichkeit, eine Auskunftssperre zu beantragen, wenn er der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen kann, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm durch eine Auskunftserteilung aus dem Melderegister eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Dies ist durch aktuelle Beweise über die konkrete Gefahr darzulegen.
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
- Nachweise über die bestehende Gefahr
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises.
- Scannen Sie die benötigten Dokumente bitte im PDF / JPG / JPEG oder PNG Format ein.
- Die Dateigröße ist auf 4MB pro Datei beschränkt.
Hinweis zum Datenschutz*