Wenn sich der Familienname eines Minderjährigen von den Familiennamen mindestens eines sorgeberechtigen Elternteils unterscheidet, können auf gemeinsamen Antrag alle sorgeberechtigten Elternteile im Pass des minderjährigen Kindes auf der für amtliche Vermerke vorgesehen Seite eingetragen werden.
Hier werden alle benötigten Informationen zum Onlinedienst abgefragt.
Bitte geben Sie hier Ihre entsprechende Einwilligung ab.
Erklärung bei gemeinsamer Vorsprache bei gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile:
Wir verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge für das genannte Kind.
Geburtsurkunde des Kindes mit Eintrag beider Elternteile. Sollte diese nicht beide Elternteile beinhalten, ist eine Sorgerechtserklärung vorzulegen.
Erklärung eines vorsprechenden Elternteils bei gemeinsamen Sorgerecht:
Wir verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge für das genannte Kind. Das Einverständnis des nicht erschienenen Elternteils liegt vor: (siehe beiliegende Vollmacht).
Geburtsurkunde des Kindes mit Eintrag beider Elternteile. Sollte diese nicht beide Elternteile beinhalten, ist eine Sorgerechtserklärung vorzulegen. Außerdem ist die Vorlage der Vollmacht notwendig.
Alleiniges Sorgerecht eines Elternteils:
Ich verfüge über die alleinige elterliche Sorge.
Unterscheidet sich der Familienname eines allein sorgeberechtigten Elternteils vom Familiennamen des Minderjährigen, sind die Geburtsurkunde des Minderjährigen, eine Personenstandsurkunde des sorgeberechtigten Elternteils mit dem aktuellen Familiennamen, eine amtliche Bescheinigung (Sorgebescheinigung, Negativbescheinigung oder ein gerichtliches Dokument, aus dem das alleinige Sorgerecht hervorgeht) oder eine Sterbeurkunde des anderen Elternteils vorzulegen.
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