Gemäß § 11 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) sind die Errichtung und Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen. Ebenso sind bauliche oder betriebstechnische Veränderungen, der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts sowie die Stilllegung von Wasserversorgungsanlagen anzeigepflichtig. Dabei sind die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Fristen zu beachten.
Hinweise
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Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
- Sanitärschema
- Probennahmepläne
- Raumbücher
- Grundrisse
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