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Abmeldung

Hinweise

  • Bitte lesen sie vor dem ausfüllen der Meldescheine die folgenden Hinweise aufmerksam durch!
  • Alle Eingabefelder, die mit einem Stern * versehen sind, sind Pflichtfelder.
  • Dies gilt auch, wenn die Meldedaten von der Meldebehörde in automatisierter Form oder elektronisch erhoben werden und insofern vom Ausfüllen eines Meldescheins abgesehen wird. Ihre Meldebehörde erteilt Ihnen auf Wunsch nähere Auskünfte zu den nach-folgenden Hinweisen. Meldepflichtige Personen können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen, wenn die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt ist. Die Abgabe des ausgefüllten Meldescheins bei der Meldebehörde kann auch mit formloser Vollmacht des Meldepflichtigen, ggf. einer Person mit Betreuungsvollmacht, durch Dritte erfolgen.
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Anmelde- und Abmeldepflicht /Auskunftspflicht Nach dem Bundesmeldegesetz hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen abzumelden. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben. Die Anmeldung bzw. Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.
    Sie sind bei einer entsprechenden Aufforderung durch die Meldebehörde gesetzlich verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderliche Auskünfte zu erteilen, zum Nachweis Ihrer Angaben erforderliche Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen.
  • Ihr Recht auf Auskunft, Berichtigung und Unterrichtung
    Sie haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf kostenfreie schriftliche Auskunft über die Daten und diesbezügliche Hinweise, die zu Ihrer Person gespeichert sind. Ihnen ist auf Wunsch auch Auskunft über Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen. Sind zu Ihrer Person gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, so hat die Meldebehörde diese auf Ihren Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen.
    Die Meldebehörde hat Sie unverzüglich zu unterrichten, wenn sie einer privaten Person oder privaten Stelle über Sie eine sog. erweiterte Melderegisterauskunft erteilt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft gemacht wurde.
  • Ihr Recht auf Einrichtung einer Auskunftssperre
    Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Sie betreffenden Auskunftserteilung Ihnen oder einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, Lebensgefahr oder andere schwerwiegende Gefahren drohen, können Sie bei Ihrer Meldebehörde kostenfrei die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen.
  • Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe Ihrer Daten
    • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
    • an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
    • an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn ich als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
    • an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform
    • Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen.
  • Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde Ihre Daten weitergeben zu Zwecken
    • der Werbung, sowie
    • des Adresshandels
  • Von Ihrem Widerspruchsrecht und der Möglichkeit zur Erteilung einer Einwilligung können Sie bei der Anmeldung durch Erklärung auf dem beigefügten Beiblatt zur Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Für mitangemeldete Familienangehörige erhalten Sie auf Wunsch entsprechende Formulare von der Meldebehörde. Die Erklärungen können auch ohne die Verwendung dieses Formulars zu jeder Zeit abgegeben werden. Sie können eine von Ihnen erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
  • Zulässigkeit von Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
    Ihre Meldedaten dürfen von der Meldebehörde übermittelt werden an die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zur Gewährleistung der Richtigkeit der Melderegister und an sonstige Behörden und öffentliche Stellen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung. Regelmäßig erfolgt eine Übermittlung von Meldedaten an öffentliche Stellen insbesondere:
    • zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht,
    • für die Ehrung von Altersjubilaren und von Ehepaaren bei Ehejubiläen,
    • für Zwecke der Gesundheitsaufsicht, für Aufgaben der Besteuerung,
    • für Aufgaben nach dem Ausländerrecht,
    • für polizeiliche Aufgaben, für Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    • für Aufgaben nach dem Straßenverkehrsrecht,
    • für die Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen,
    • für Aufgaben der Versorgungsverwaltung,
    • für die Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht an den WDR (GEZ),
    • zur Wehrerfassung an die Kreiswehrersatzämter,
    • für Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
    • für Aufgaben der Rentenversicherungsträger.
  • Beim ausfüllen des Meldescheines beachten sie bitte folgende Erläuterungen!
    1. Angehörige einer Familie oder Lebenspartnerschaft mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn nur eine Person den Meldeschein unterschreibt. Sofern mehr als vier Personen anzumelden sind, verwenden Sie bitte einen weiteren Meldeschein!
    In die Felder 1 und 2 einzutragen sind in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, Lebenspartner oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen, in die Felder 3 und 4 deren ledige, minderjährige Kinder. Volljährige Kinder und andere mit im Haushalt lebende Personen, füllen bitte einen eigenen Meldeschein aus!
    2. Bisherige Wohnung / Weitere Wohnungen Tragen Sie bitte Ihre bisherige Wohnung auch dann ein, wenn diese beibehalten wird. Bestehen darüber hinaus noch weitere Wohnungen, tragen Sie diese bitte im Beiblatt in dem dafür vorgesehenen Feld ein. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die bisherige Wohnung nicht beibehalten wird, aber noch weitere Wohnungen bestehen.
    3. Hauptwohnung Die Angabe „Hauptwohnung" bzw. „Nebenwohnung" kommt nur in Betracht, wenn Sie und die gleichzeitig angemeldeten Personen mehrere Wohnungen im Inland haben; Wohnungen im Ausland bleiben melderechtlich unberücksichtigt. Hauptwohnung ist in der Regel die vorwiegend benutzte Wohnung. Ist dies nicht zweifelsfrei zu beantworten, ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist, bestimmt die Meldebehörde auf der Grundlage Ihrer Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen. Sie sind verpflichtet, künftige Änderungen Ihrer Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde mitzuteilen!
    4. Eheschließung / Familienbuch Die Angaben über Tag und Ort Ihrer (letzten) Eheschließung und zum Familienbuch werden zur Fortführung des Familienbuches bei dem aufgrund Ihres Umzugs oder der Verlegung Ihrer Hauptwohnung in einen neuen Wohnort nunmehr zuständigen Standesamt benötigt, der Tag der Eheschließung außerdem für die Ehrung anlässlich von Ehejubiläen. Das Familienbuch ist ein Personenstandsbuch. Es ist nicht mit dem Stammbuch der Familie (Familienstammbuch) zu verwechseln, auf das sich die Frage nicht bezieht. Das Familienbuch kann auf Antrag angelegt worden sein, wenn die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat.
    6. Ordens- und Künstlernamen Geben Sie etwaige Ordens- oder Künstlernamen bitte auf dem Beiblatt an. Auf Verlangen der Meldebehörde müssen Sie dieser gegenüber glaubhaft machen, dass Sie allgemein oder in bestimmten Lebensbereichen unter diesen Namen auftreten und bekannt sind.
    7. Nicht mitangemeldete minderjährige Kinder oder Familienangehörige Hierzu brauchen Sie im Beiblatt nur Angaben bezüglich solcher Familienangehöriger zu machen, die nicht für die neue Wohnung angemeldet sind. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft ist nur für nicht zuziehende Ehegatten anzugeben. Diese Angaben sind für die Lohnsteuerkarten-ausstellungerforderlich.
    8. Personen aus Vertreibungsgebieten Angaben im Beiblatt zur Wohnanschrift am 1. September 1939 sind nur zu Personen erforderlich, die aus einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz bezeichneten Gebiete, insbesondere aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten, stammen. Die Angaben werden ggf. dem Kirchlichen Suchdienst zwecks Fortschreibung der Heimatortskartei übermittelt.
    9. Wohnungsgeberbescheinigung Der Wohnungsgeber muss den Mietern beim Ein- oder Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung über den Einzug ausstellen. Für die Ausstellung der Bestätigung bleibt dem Wohnungsgeber maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Weitere Informationen, sowie das Formular zum Download steht auf den Internetseiten des Bürgerbüros Bochum zur Verfügung.

Kosten

  • Es fallen keine Gebühren an.

Unterlagen

  • Es sind keine Unterlagen erforderlich.

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Künftige Wohnung

Weitere Wohnungen

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Gemeinde, Ortsteil
Die bisherige Wohnung war

Künftige Wohnung

Gemeindekennzahl
Falls Ausland: Staat
Postleitzahl
Straße
Hausnummer
Zusätze
Diese Wohnung hat bereits bestanden
Die künftige Wohnung wird

Weitere Wohnungen

Straße
Hausnummer
Zusätze
Gemeinde, Kreis
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Diese Wohnung war bisher
Diese Wohnung ist künftig
Straße
Hausnummer
Zusätze
Gemeinde, Kreis
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Diese Wohnung war bisher
Diese Wohnung ist künftig
Straße
Hausnummer
Zusätze
Gemeinde, Kreis
Postleitzahl
Diese Wohnung war bisher
Diese Wohnung ist künftig

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Nachname
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