Hiermit wird eine Ausnahmegenehmigung beantragt für das Parken
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im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 und 290 StVO),
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ohne Entrichten von Gebühren und Beachten der Höchstparkdauer an Parkuhren und Parkscheinautomaten,
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auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht und
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auf reinen Bewohnerparkplätzen (Zeichen 314/315 StVO mit entsprechendem Zusatz).