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Anlage 2 zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis hier: "Begleitetes Fahren ab 17"

Hinweise

  • Detaillierte Informationen finden Sie hier.
  • Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:
  • (4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
    1. vor Antritt einer Fahrt und
    2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Fahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

    (5) Die begleitende Person
    1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
    2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
    3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Fahreignungsregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

    (6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
    1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
    2. unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetztes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
  • Alle Eingabefelder, die mit einem Stern * versehen sind, sind Pflichtfelder.

Kosten

  • Die Verwaltungsgebühr beträgt 53,70 Euro zuzüglich 12,30 Euro für jede Begleitperson.
  • Die Gebühr können Sie vorzugsweise mit EC-Karte oder bar bezahlen.

Unterlagen

  • Bitte Kopien von Führerschein und Personalausweis beifügen.

Hinweis zum Datenschutz*

Antragsdaten

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Hier werden alle benötigten Informationen zum Onlinedienst abgefragt.

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