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Zuständig für folgende Personengruppen:
- Asylbewerber*innen
- Asylberechtigte
- die einen Aufenthaltstitel / eine Blaue Karte EU zur Beschäftigung haben
- Subsidiär Schutzberechtigte
- Personen mit Abschiebehindernissen
- alle Aufenthalte gemäß §§ 22 bis 26 AufenthG
und deren Familienangehörige
Zuständig für Personengruppen, die sich
- in einem Anerkennungsverfahren für alle im Ausland erworbenen Qualifikationen befinden
- in einer Ausbildung und im Studium befinden
- die einen Aufenthaltstitel / eine Blaue Karte EU zur Beschäftigung haben
und deren Familienangehörige
Zuständig für folgende Personengruppen:
- Familienangehörige von Deutschen
- Inhaber*innen von Niederlassungserlaubnissen
- Inhaber*innen von besonderen Aufenthaltstiteln (u.a. §§ 31, 37, 38, 38a)
- Aufenthaltserlaubnis nach ARB-Recht (betrifft nur türkische Staatsangehörige)