Nachweise
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Die erweiterte Melderegisterauskunft darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person bzw. Stelle die darin übermittelten Daten benötigt, um ein berechtigtes Interesse zu erfüllen. Das berechtigte Interesse kann sich hierbei auf rechtliche, wirtschaftliche oder auch ideelle Bereiche beziehen (z.B. Ahnenforschung, offene Forderungen, usw.). Dieses muss der Meldebehörde gegenüber schriftlich glaubhaft gemacht werden.
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