Angaben zur Vergünstigungsart
Eine Hundesteuervergünstigung kann nur für die Zukunft und nur für eine Vergünstigungsart je Haushalt gewährt werden. Liegen die Voraussetzungen für mehrere Vergünstigungsarten gleichzeitig vor, wird die für Sie günstigste Einzelvergünstigung gewährt.
Sie erhalten eine Steuerbefreiung, wenn Ihr Hund ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, gehörlosen oder sonst hilflosen Person dient. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. Ihr Hund muss außerdem für diesen Verwendungszweck geeignet sein. Ein Nachweis (Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung etc.) ist erforderlich.
Sie erhalten eine Steuerbefreiung für jeden Hund, den Sie ausschließlich für die Bewachung einer nicht gewerblich gehaltenen Herde benötigen und verwenden. Der jeweilige Hund muss außerdem für diesen Verwendungszweck geeignet sein. Bitte erläutern / begründen Sie Ihren Antrag in dem hierfür vorgesehenen Eingabefeld.
Sie erhalten eine Steuerbefreiung für die Dauer von 12 Monaten, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim übernommen haben, das keine Genehmigung für eine Auslandsvermittlung hat und dessen Gemeinnützigkeit bestätigt ist. Ein Nachweis (Tierübernahmevertrag sowie gegebenenfalls eine zusätzliche Bestätigung des Tierheims) ist erforderlich. Diese Steuerbefreiung wird nur einmal in fünf Jahren gewährt.
Sie erhalten eine Steuerbefreiung, wenn Ihr Hund erfolgreich eine qualifizierte Prüfung zum Assistenz- oder Rettungshund abgelegt hat und Sie den Hund zu diesem Zweck einsetzen. Nachweise (Prüfungszeugnis sowie Nachweise über die Einsätze des Hundes) sind erforderlich.
Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 50% für jeden Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes erforderlich ist. Das Gebäude muss mehr als 200 Meter von dem nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen und der jeweilige Hund muss außerdem für diesen Verwendungszweck geeignet sein. Bitte erläutern / begründen Sie Ihren Antrag in dem hierfür vorgesehenen Eingabefeld.
Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 75% für jeden Hund, der zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens erforderlich ist. Das Anwesen muss mehr als 400 Meter von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt liegen und der jeweilige Hund muss außerdem für diesen Verwendungszweck geeignet sein. Bitte erläutern / begründen Sie Ihren Antrag in dem hierfür vorgesehenen Eingabefeld.
Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 50% für einen Hund, wenn Sie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) beziehen. Ein Nachweis (aktueller Leistungsbescheid) ist erforderlich und regelmäßig zu erbringen.
Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 50% für einen Hund, wenn Sie laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) beziehen. Ein Nachweis (aktueller Leistungsbescheid) ist erforderlich und regelmäßig zu erbringen.
Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 50% für einen Hund, wenn Sie laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) beziehen. Ein Nachweis (aktueller Leistungsbescheid) ist erforderlich und regelmäßig zu erbringen.
Sie erhalten eine Steuermäßigung von 50% für einen Hund, wenn Sie einkommensmäßig Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) , der Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) gleichstehen. Als Nachweis ist eine Bestätigung des für Sie zuständigen Leistungsträgers (Jobcenter Bochum oder Amt für Soziales der Stadt Bochum) vorzulegen. Ein entsprechender Nachweis ist regelmäßig zu erbringen.
Werden die benötigten Nachweise hochgeladen oder innerhalb von 14 Tagen nachgereicht?*
Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen dieses Antrages
- auf dem Postwege an die Stadt Bochum, Amt für Finanzsteuerung, Willy-Brandt-Platz 2-6, 44777 Bochum
- per Fax an die Fax-Nr. 0234 910-797900 oder
- als Anhang einer E-Mail (PDF-Format) an Hundesteuer@bochum.de nach.