Spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung der Baumaßnahme hat der Eigentümer, die Eigentümerin, der Erbbauberechtigte oder die Erbbauberechtigte die gesetzliche Verpflichtung die Einmessung zu beantragen. Eine besondere Aufforderung ist nicht erforderlich.
Hinweise
- Detaillierte Informationen zu der Gebäudeeinmessung finden Sie hier.
Kosten
- Für die Beantragung fallen Gebühren an, welche Ihnen in Rechnung gestellt werden.
Unterlagen
- Es sind keine Unterlagen erforderlich.
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