Verschmelzungen und Vereinigungen sind zum Beispiel sinnvoll, wenn Grundstücke in der Vergangenheit geteilt und veräußert worden sind. Wenn dadurch mehrere kleinere Flurstücke entstehen, die aber alle dem gleichen Eigentümer gehören, ist es übersichtlicher, alle Teile unter einer Flurstücksnummer zu führen. In der Liegenschaftskarte werden dann die überflüssigen Flurstücksgrenzen gelöscht. Liegen die Flurstücke auf mehreren Grundbuch-Grundstücken, muss zusätzlich im Grundbuch eine Vereinigung erfolgen. Solche Vereinigungen im Grundbuch können nur erfolgen, wenn die zu vereinigenden Grundstücke gleich belastet sind.
Hinweise
- Alle Eingabefelder, die mit einem Stern * versehen sind, sind Pflichtfelder.
- Detaillierte Informationen finden Sie hier.
- Eine Beantragung kann nur durch den oder die Eigentümer:innen erfolgen.
- Für eine Vereinigung ist ein persönliches Erscheinen notwendig.
- Rechtsgrundlagen:
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW); § 17 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken
- Bürgerliches Gesetzbuch(BGB), § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- Grundbuchordnung § 5
Kosten
- Es fallen keine Gebühren an.
Unterlagen
- Der oder die Eigentümer:innen müssen sich bei Antragstellung mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen können.
- Scannen Sie die benötigten Dokumente bitte im PDF / JPG / JPEG oder PNG Format ein.
- Die Dateigröße ist auf 4MB pro Datei beschränkt.
Hinweis zum Datenschutz*